Zusammenarbeit der Organe in der AG

by Harald Ackerschott, posted Jul 11, 2009

Dr. Ulrike Unger weist in ihrem Blogbeitrag “Neues Recht für Vorstandsgehälter?“ am 17.03.2009 zu dem inzwischen vom Deutschen Bundestag verabschiedeten „Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung“ (VorstAG) auf folgende Interessenkonflikte hin:
Einerseits lege der Aufsichtsrat die Höhe der Vergütung der Vorstandsmitglieder fest und hafte für eine etwaige überhöhte Vereinbarung selbst auf Schadensersatz. Andererseits hätte gerade letztgenannter Anspruch der Vorstand im Namen der Gesellschaft gegen den Aufsichtsrat durchzusetzen. Der Aufsichtsrat sei seinerseits wiederum als Vertreter der Gesellschaft für Klagen gegen den Vorstand zuständig, obwohl er dann häufig selbst den Vorwurf mangelnder vorheriger Kontrolle und einer persönlichen Haftung zu befürchten habe.

Dazu aus psychologischer Sicht:
Der Aufsichtsrat ist nicht nur Vertreter der Eigentümer gegenüber dem Vorstand, sondern Vertreter der Gesellschaft insgesamt. Dadurch hat er für den Fall der paritätischen Mitbestimmung eine Zwitterstellung, da er neben den Eigentümern auch die Arbeitnehmer (bzw. Gewerkschaftsvertreter) in die Entscheidungsprozesse des Unternehmens integriert. Stehen Interessen von Eigentümer(n) und Arbeitnehmern bzw. ihren Vertretungsgremien nicht im Einklang, ist die Doppelrolle des Aufsichtsrats nicht (ohne Kompromisse für beide Seiten) zu erfüllen.

Um seine Aufgabe im Sinne seines Auftraggebers (der Eigentümer) erfüllen zu können, wird der Vorstand immer wieder darauf angewiesen sein, sich mit diesen abzustimmen. Diese Abstimmung bezieht erfahrungsgemäß ganz selbstverständlich die Eigentümervertreter mit Aufsichtsratsmandat bzw. meist in besonderem Maße den Aufsichtsratsvorsitzenden ein. Da im deutschen Recht die direkte und exklusive Anbindung des Vorstandes zu seinen Eigentümern nicht formal (im Sinne eines arbeitsfähigeren Organs als der Hauptversammlung) geregelt ist, gestaltet der Vorstand diese Anbindung an seinen Auftraggeber selbstständig informell und selektiv. Psychologisch wird dadurch der Aufsichtrat differenziert durch von der eingenommenen Rolle determinierte die informelle Nähe einzelner Mitglieder zum Vorstand und damit in seiner Handlungsfähigkeit insgesamt gegenüber dem Vorstand beeinträchtigt.

Das VorstAG wird keine nachhaltige Wirkung zeigen, solange die Aufgaben, die zwischen Vorstand und Eigentümern abgestimmt werden müssen, keinen formalen Rahmen haben und die Rolle des Aufsichtsrates in der Aktiengesellschaft nicht grundsätzlich von diesen Aufgaben abgegrenzt ist.

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